BehiG haben die Kantone nämlich die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen nur aber immerhin soweit zu fördern, als dies möglich ist und deren Wohl dient. Den Kantonen bleibt dabei unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler weiterhin die Wahl zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 6.1.2).