Diese Auslegung entspricht allerdings nicht den Ausführungen der Erziehungsdirektion im damaligen Kontext. Diese hatte einen Anspruch auf integrative Schulung in Anwendung der kantonalen Gesetzgebung verneint und darüber hinaus sinngemäss festgestellt, dass sich aus dem Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht und dem Diskriminierungsverbot kein vorbehaltloser Anspruch auf integrative Schulung ergebe. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 BehiG haben die Kantone nämlich die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen nur aber immerhin soweit zu fördern, als dies möglich ist und deren Wohl dient.