Diese von der Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid vom 19. September 2008 i. S. V. S. S. (in: BVR 2009 S. 179 E. 2.3.3) vertretene Argumentation wurde in der Lehre als zu abgekürzt qualifiziert (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 308). Nur weil ein Schüler der Sonderschulung bedürfe, sei eine separative Schulung nicht per se gerechtfertigt. Diese Auslegung entspricht allerdings nicht den Ausführungen der Erziehungsdirektion im damaligen Kontext.