Die Sonderschulung als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung ist durch den Umstand, dass Beschwerdeführer dem lehrplangemässen Unterricht weder in einer Regelklasse noch in einer besonderen Klasse der Regelschule zu folgen vermöchte, grundsätzlich qualifiziert gerechtfertigt. Diese von der Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid vom 19. September 2008 i. S. V. S. S. (in: BVR 2009 S. 179 E. 2.3.3) vertretene Argumentation wurde in der Lehre als zu abgekürzt qualifiziert (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 308).