Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind „qualifiziert zu rechtfertigen“; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert (BGE 126 II 377 E. 6a). Die Sonderschulung als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung ist durch den Umstand, dass Beschwerdeführer dem lehrplangemässen Unterricht weder in einer Regelklasse noch in einer besonderen Klasse der Regelschule zu folgen vermöchte, grundsätzlich qualifiziert gerechtfertigt.