Gemäss der kantonalen Verfassung sind Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung, in keinem Fall zulässig (Art. 10 Abs. 1 KV). Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Sie sollen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern (Art.