Niemand darf, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Gemäss der kantonalen Verfassung sind Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung, in keinem Fall zulässig (Art. 10 Abs. 1 KV).