Mit dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht in engem Zusammenhang steht das verfassungsmässig garantierte Diskriminierungsverbot, das im Hinblick auf die Schulung behinderter Kinder durch das Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert wird. Niemand darf, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV).