Die Bewilligung dieser "anderen Schulung" (Randtitel zu Art. 18 VSG) ist vorliegend unbestritten. Die behinderungsbedingte Sonderschulzuweisung verletzt den aus Artikel 19 BV fliessenden Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht (vgl. BGE 130 I 352 E. 5), im Gegenteil garantiert sie ihn im Interesse des behinderten Kindes.