Unter Grundschulunterricht ist jede Elementarausbildung zu verstehen, unbekümmert um das Bildungsniveau des betroffenen Kindes, das heisst, sie schliesst die Sonderschulung ein so gut wie die Klassen für Hochbegabte (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 168; vgl. auch Art. 62 Abs. 3 BV, in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer bedarf zur Entwicklung seiner Persönlichkeit und seiner individuellen Fähigkeiten einer Sonderschulung, die grundsätzlich nicht in der Regelschule sondern in Sonderschulen, Heimen oder in anderer Weise erfolgt (Art. 18 Abs. 1 VSG). Die Bewilligung dieser "anderen Schulung" (Randtitel zu Art.