Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Die kantonale Verfassung räumt jedem Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung ein (Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Art. 19 BV verschafft einen Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung auch für Behinderte. Er umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen.