Jeder Schülerin und jedem Schüler ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV).