Die Schulleitung sei in ihrer Begründung, der Integration nicht zuzustimmen, immer auf einer allgemeinen Argumentationsebene geblieben (Modell, Klassenzusammensetzung, allgemeine Belastung der Lehrpersonen, Scheinintegration etc.), ohne konkret erklären zu können, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine Sekundarklasse in Ort A integriert werden könne. Insbesondere habe die Schulleitung das ausserordentlich gute Ressourcenangebot für die Integration des Beschwerdeführers und der Person X – insgesamt 16 Lektionen zusätzliche Unterrichtsunterstützung und vier Lektionen Entlastung für die Lehrpersonen gemäss der Lehreranstellungsdirektionsverordnung – nie ernsthaft in ihre