Der Beschwerdeführer würde mit 26 ihm bekannten Mitschülerinnen und Mitschüler aus Ort A an die Oberstufenschule wechseln, aus Ort C und Ort D wären es rund 20. Diese sei insgesamt klein und überschaubar und mit derjenigen vieler anderer Gemeinden vergleichbar. Solche, die ebenfalls Schüler aus verschiedenen Ortschaften zusammenführten, hätten sich in ähnlich gelagerten Fällen bereit erklärt, die Weiterführung von Integrationsvorhaben auszuprobieren. Es sei nicht nachvollziehbar und unverständlich, weshalb dies in Ort A nicht möglich sein sollte.