Umstritten ist, ob das Schulinspektorat die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A zu Recht nicht bewilligt hat. Zu prüfen ist vorerst, ob er aus dem verfassungsmässigen Anspruch des Sonderschülers auf ausreichenden Grundschulunterricht und aus dem durch das Behindertengleichstellungsgesetz präzisierten Diskriminierungsverbot einen vorbehaltslosen Anspruch auf Weiterführung seiner Integration ableiten kann. Trifft dies nicht zu, so ist weiter zu untersuchen, ob die Ablehnung des Gesuchs nach der kantonalen Gesetzgebung rechtens ist und vor dem Willkürverbot standhält. 2.1 Argumente von Beschwerdeführer