Nach Art. 72 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) beurteilt die Erziehungsdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis