Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. Februar 2013 des Schulinspektorats, in welcher das Gesuch um Vollintegration in die 7. Klasse der Oberstufenschule abgelehnt wird. Gemäss Art. 11 Abs. 5 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) ist das Schulinspektorat zuständig, Massnahmen zur vollständigen oder teilweisen Integration von Schülerinnen und Schülern in eine Regelklasse (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BMV) zu verfügen (vgl. auch Art. 45 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen [SSV; BSG 432.281]).