{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2013-07-04", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_250-01-13_2013-07-04.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-250-01-13-vom-04-07-2013.pdf", "Checksum": "f4fc2454bba16cb623bd58ab247b0d97"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["250.01-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 04.07.2013 250.01-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 04.07.2013 250.01-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbewilligung der integrativen Sonderschulung auf der Sekundarstufe"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:19", "Checksum": "fb970c578b3d42098d10230058ad57a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 04.07.2013 250.01-13\nRegeste:\nNichtbewilligung der integrativen Sonderschulung auf der Sekundarstufe\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l'instruction publique du\ncanton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4. Juli 2013\n4800.600.250.01/13 (618476)\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 (Nichtbewilligung der\nintegrativen Sonderschulung auf der Sekundarstufe)\n\nBeschwerdeführer,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern\n\ngegen\n\nRegionales Schulinspektorat\n2\n\nAusgangslage\n\n1. Der Beschwerdeführer besuchte als Sonderschüler im Rahmen eines Integrationsprojektes seit dem Schuljahr 2005/2006 den Kindergarten (zwei Jahre) bzw. die\nPrimarschule (sechs Jahre). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wies das Schulinspektorat das Gesuch der Eltern ab, seine Vollintegration auch für das Schuljahr\n2013/2014 in der 7. Klasse der Oberstufenschule zu bewilligen.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch\nseine Eltern, mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 6. März 2013) Beschwerde bei\nder Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung\nsei aufzuheben und die Vollintegration in die Regelschule sei zu bewilligen.\n\n3. Am 5. April 2013 nahm das Schulinspektorat zur Beschwerde Stellung, ohne einen\nausdrücklichen Antrag zum Ausgang des Verfahrens zu stellen. Gleichzeitig reichte\nes den Bericht der Schulleitung der Oberstufenschule vom 28. März 2013 und die\nVorakten ein.\n\n4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2013 eingeräumten Gelegenheit, bis am 1. Mai 2013 Bemerkungen einzureichen, hat der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, keinen Gebrauch gemacht.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. Februar 2013 des Schulinspektorats, in welcher das Gesuch um Vollintegration in die 7. Klasse der Oberstufenschule abgelehnt wird.\nGemäss Art. 11 Abs. 5 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen\nMassnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) ist das\nSchulinspektorat zuständig, Massnahmen zur vollständigen oder teilweisen Integration\nvon Schülerinnen und Schülern in eine Regelklasse (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BMV) zu verfügen (vgl. auch Art. 45 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen [SSV; BSG 432.281]).\n\nNach Art. 72 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)\nbeurteilt die Erziehungsdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nDer Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Da er unmündig ist, wird er gesetzlich durch\nseine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304\nAbs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).\n3\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob das Schulinspektorat die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A zu Recht nicht bewilligt hat. Zu prüfen\nist vorerst, ob er aus dem verfassungsmässigen Anspruch des Sonderschülers auf ausreichenden Grundschulunterricht und aus dem durch das Behindertengleichstellungsgesetz präzisierten Diskriminierungsverbot einen vorbehaltslosen Anspruch auf Weiterführung seiner Integration ableiten kann. Trifft dies nicht zu, so ist weiter zu untersuchen, ob\ndie Ablehnung des Gesuchs nach der kantonalen Gesetzgebung rechtens ist und vor dem\nWillkürverbot standhält.\n\n2.1 Argumente von Beschwerdeführer\n\nDer Beschwerdeführer hält vorerst fest, dass er die ablehnende Haltung der Oberstufenschule Ort A zu einer Weiterführung seiner gleichzeitig mit derjenigen von Person X\ndurchgeführten und seit nunmehr acht Jahren erfolgreich praktizierten Integration in die\nRegelschule nicht nachvollziehen könne. Zweimal pro Jahr hätten jeweils Standortgespräche stattgefunden, in denen alle Beteiligten (Heilpädagogin, Lehrpersonen, Schulleitung und Eltern) nur Positives zu berichten gewusst hätten. Die Berichte bezeugten, dass\ndie Integration in dieser Zeit zu einem grossen Erfolg geworden sei.\n\nAb dem Schuljahr 2013/2014 müssten die Schülerinnen und Schüler der bisherigen\n6. Klasse die Oberstufenschule Ort A besuchen. Diese befinde sich in der gleichen Ortschaft, habe jedoch eine andere Schulleitung und eine andere Kommission. Über die Hälfte der künftigen Mitschülerinnen und Mitschüler in der Oberstufe kennten ihn (und Person\nX) seit Jahren.\n\n"}