Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l'instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 4. Juli 2013 4800.600.250.01/13 (618476) Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 (Nichtbewilligung der integrativen Sonderschulung auf der Sekundarstufe) Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern gegen Regionales Schulinspektorat 2 Ausgangslage 1. Der Beschwerdeführer besuchte als Sonderschüler im Rahmen eines Integrations- projektes seit dem Schuljahr 2005/2006 den Kindergarten (zwei Jahre) bzw. die Primarschule (sechs Jahre). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 wies das Schulin- spektorat das Gesuch der Eltern ab, seine Vollintegration auch für das Schuljahr 2013/2014 in der 7. Klasse der Oberstufenschule zu bewilligen. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 6. März 2013) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vollintegration in die Regelschule sei zu bewilligen. 3. Am 5. April 2013 nahm das Schulinspektorat zur Beschwerde Stellung, ohne einen ausdrücklichen Antrag zum Ausgang des Verfahrens zu stellen. Gleichzeitig reichte es den Bericht der Schulleitung der Oberstufenschule vom 28. März 2013 und die Vorakten ein. 4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2013 eingeräumten Ge- legenheit, bis am 1. Mai 2013 Bemerkungen einzureichen, hat der Beschwerdefüh- rer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, keinen Gebrauch gemacht. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 27. Februar 2013 des Schulinspektorats, in wel- cher das Gesuch um Vollintegration in die 7. Klasse der Oberstufenschule abgelehnt wird. Gemäss Art. 11 Abs. 5 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV; BSG 432.271.1) ist das Schulinspektorat zuständig, Massnahmen zur vollständigen oder teilweisen Integration von Schülerinnen und Schülern in eine Regelklasse (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BMV) zu verfü- gen (vgl. auch Art. 45 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschu- lung von invaliden Kindern und Jugendlichen [SSV; BSG 432.281]). Nach Art. 72 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) beurteilt die Erziehungsdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeent- scheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende Be- schwerde zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Da er unmündig ist, wird er gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 3 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob das Schulinspektorat die integrative Sonderschulung des Beschwerde- führers in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A zu Recht nicht bewilligt hat. Zu prüfen ist vorerst, ob er aus dem verfassungsmässigen Anspruch des Sonderschülers auf aus- reichenden Grundschulunterricht und aus dem durch das Behindertengleichstellungsge- setz präzisierten Diskriminierungsverbot einen vorbehaltslosen Anspruch auf Weiterfüh- rung seiner Integration ableiten kann. Trifft dies nicht zu, so ist weiter zu untersuchen, ob die Ablehnung des Gesuchs nach der kantonalen Gesetzgebung rechtens ist und vor dem Willkürverbot standhält. 2.1 Argumente von Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer hält vorerst fest, dass er die ablehnende Haltung der Oberstufen- schule Ort A zu einer Weiterführung seiner gleichzeitig mit derjenigen von Person X durchgeführten und seit nunmehr acht Jahren erfolgreich praktizierten Integration in die Regelschule nicht nachvollziehen könne. Zweimal pro Jahr hätten jeweils Standortge- spräche stattgefunden, in denen alle Beteiligten (Heilpädagogin, Lehrpersonen, Schullei- tung und Eltern) nur Positives zu berichten gewusst hätten. Die Berichte bezeugten, dass die Integration in dieser Zeit zu einem grossen Erfolg geworden sei. Ab dem Schuljahr 2013/2014 müssten die Schülerinnen und Schüler der bisherigen 6. Klasse die Oberstufenschule Ort A besuchen. Diese befinde sich in der gleichen Ort- schaft, habe jedoch eine andere Schulleitung und eine andere Kommission. Über die Hälf- te der künftigen Mitschülerinnen und Mitschüler in der Oberstufe kennten ihn (und Person X) seit Jahren. Die zuständige Schulleitung mache geltend, der Wechsel der Schule und der gewohnten Umgebung stelle einen Neustart und nicht eine Weiterführung dar. Ein Wechsel innerhalb der Ortschaft mit zwei Drittel bekannten Mitschülern sei aber weniger belastend als ein Wechsel in eine unbekannte Sonderschule nach Ort B mit lauter neuen Mitschülern. Da- mit würde er aus seinem Umfeld herausgerissen, in dem er sich wohl fühle, ein Zuhause habe und niemanden störe. Ort A sei keine anonyme Grossstadt, immer wieder erlebe er ein freudiges "Hallo", wenn er unterwegs sei. Entgegen der Annahme der Schulleitung sei er auch nicht auf einen ruhigen, konstanten Schulbetrieb angewiesen. Er sei sich gewohnt, dass der Unterricht je nach Fach von ver- schiedenen Lehrpersonen erteilt werde, aktuell seien es in der 6. Klasse insgesamt sechs Lehrpersonen. So sei auch die mehrmonatige Stellvertretung des Klassenlehrers für ihn kein Problem gewesen. Er sei sich auch gewohnt, dass es zu Hause mit insgesamt vier Geschwister ab und zu laut und turbulent zugehe. Die Vorbereitung auf die Berufswahl sei sicher eine wichtige Aufgabe in der Oberstufe, stehe der Integration jedoch nicht entgegen. Diese Vorbereitung sei auch für ihn bedeu- tungsvoll und es sei Aufgabe der begleitenden Heilpädagogin, zusammen mit der Klas- senlehrkraft diese Unterrichtssequenzen vorzubereiten und passende Angebote für ihn (und Person X) zu schaffen. 4 Die Schulleitung sehe auf der Oberstufe für ihn kaum noch Möglichkeiten des Teilhabens am Geschehen und des aktiven Mitmachens. Die Fachpersonen, insbesondere die Heil- pädagogin, seien jedoch überzeugt, dass sie ihn (und Person X) auch in den nächsten drei Jahren noch aktiv in der Klasse beschäftigen könne. Er sei stets aktiv und wach, lese wenn immer möglich die Zeitung und habe in den Skiferien mit grossem Eifer auch die Skischule besucht. Auch weitere Argumente der Schulleitung gegen die Weiterführung der Integration seien zwischenzeitlich widerlegt worden. So seien für ihn Nischen und freier Raum zur Gestal- tung ruhiger Arbeitsecken weder nötig noch gewünscht. Die gegenteilige Annahme habe auf Fehlinformationen gegründet, er brauche auf diesem Gebiet keine Sonderbehandlung. Weder die ab Sommer 2013 verantwortliche Schulleitung noch die möglichen Lehrer für die in Frage kommenden 7. Klassen hätten jemals einen Schulbesuch gemacht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ablehnung rein willkürlich und diskriminierend und keinesfalls sachbegründet sei. Er sei der Ansicht, dass sich die Schulleitung aus Bequem- lichkeit auf einen Gesetzesparagraphen berufe und keine eigentlichen Gründe gegen eine Integration vorbringen könne. Mit der Ablehnung würden seine Grundrechte (Rechts- gleichheit bzw. Diskriminierungsverbot) verletzt. Sie entspreche auch nicht dem Behinder- tengleichstellungsgesetz und Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und des Bundesgerichts. Am "runden Tisch" im November 2012 hätten sich mit Ausnahme der neuen Schulleitung alle Beteiligten für die Weiterführung der Integration ausgesprochen. Mit seiner ruhigen Art und mit seiner Fähigkeit, auch selbständig zu arbeiten, habe er den Unterricht nicht gestört. Durch die gemeinsame Integration zusammen mit Person X hätten die Klasse und die Lehrpersonen von der doppelten Anzahl Lektionen für die Unterstützung im Unterricht profitieren können. Auch hätten seine Eltern in Absprache mit den Lehrpersonen und der Heilpädagogin in der Vergangenheit bei besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen zusätzliche Begleitpersonen oder Unterstützung organisiert, so dass die anderen Kinder nie benachteiligt worden seien. 2.2 Argumente der Schulinspektorin und der Schulleitung Die Schulinspektorin hat mit ihrer Stellungnahme vom 5. April 2013 den Bericht der Schul- leitung der Oberstufenschule Ort A vom 28. März 2013 eingereicht. Diese bezieht sich da- rin auf ihre im Verwaltungsverfahren erklärte und begründete Nichtzustimmung zum Integ- rationsvorhaben vom 19. Februar 2013 und vertieft – mit Blick auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände – einige der dortigen Ausführungen. Die Oberstufenschule unterscheide sich in massgebenden Punkten von der bisher be- suchten Unter- und Mittelstufenschule, so hinsichtlich der Raumverhältnis- se/Infrastrukturen, der Klassenzusammensetzung (Trennung Real / Sekundar), des durchlässigen Schulmodells, der Herkunft der Schülerinnen und Schüler (aus vier Ort- schaften und insgesamt fünf Klassen), der Entwicklungsphase der Jugendlichen (Puber- tät) und des gänzlich anderen Kollegiums. Mit fortschreitendem Alter würden die Unterschiede zwischen Regel- und Sonderschüler hinsichtlich Interessen, persönlicher Entwicklung und zu bewältigendem Schulstoff immer grösser. Die Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme am Geschehen würden zunehmend kleiner und seien durch die Schule kaum mehr zu ermöglichen. Die aktuelle, für den Fall (noch) zuständige Schulleitung haben an zwei Halbtagen mehre- re Unterrichtslektionen besucht. Um Störungen des Unterrichts und Verunsicherungen der 5 beiden betroffenen Kinder zu vermeiden, sei bewusst auf weitere Besuche durch die zu- künftige Schulleitung und durch Lehrpersonen verzichtet worden. Im Entscheidungspro- zess hätten verschiedenste Gespräche mit der begleitenden Heilpädagogin, der Schullei- tung der Primarschule und der aktuellen Klassenlehrerin stattgefunden. Anschliessend sei das gesamte Kollegium der Oberstufenschule aktiv in die Entscheidfindung mit einbezo- gen worden. Der Vorwurf, willkürlich oder diskriminierend entschieden zu haben, werde klar zurück gewiesen. Im Übrigen stammten 55 Prozent und nicht zwei Drittel aller Schülerinnen und Schüler an der Oberstufenschule aus Ort A. Zusammenfassend sei es nach ihrer Einschätzung nicht möglich, die Rahmenbedingun- gen für ein erfolgreiches Gelingen der Integration zu bieten. In den Überlegungen habe man sowohl das Wohl der beiden betroffenen Kinder als auch dasjenige der übrigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Das aus ihrer Sicht hohe Risiko eines Scheiterns der Integration könne in keinem Fall im Interesse der beiden Kinder liegen. Die Schulinspektorin selber hält einleitend fest, der negative mündliche Entscheid der Oberstufenschulleitung anlässlich des runden Tisches vom 22. November 2012 sei für al- le aktuell in das Integrationsvorhaben involvierten Personen überraschend und unerwartet gekommen. Am 9. Januar 2012 habe unter Federführung des Schulinspektorats eine Aussprache mit dem Kollegium der Oberstufenschule und am 12. Februar 2013 ein weite- res Gespräch in Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers stattgefunden. In ihrer Tätigkeit als Schulinspektorin sei sie keinem Integrationsprojekt begegnet, wel- ches erfolgreicher verlaufen wäre. Als Glücksfall habe sich erwiesen, dass mit dem Be- schwerdeführer und der Person X gerade zwei Sonderschüler in der gleichen Regelklasse integrativ geschult werden könnten. Beide Kinder seien sehr integriert und akzeptiert in der Klasse. Am letzten Geburtstagsfest des Beschwerdeführers seien ausnahmslos alle Mitschülerinnen und Mitschüler zu ihm nach Hause gekommen. Je nach Unterrichtssitua- tion würden sich die beiden Kinder aber auch gegenseitig suchen und auswählen, so z. B. für Partnerarbeiten. Der Beschwerdeführer könne seine Bedürfnisse, Fragen und Anlie- gen selber äussern. Den Klassenunterricht mache er in den Fächern Musik, Sport und Gestalten mit reduziertem Pensum mit. Er könne auch sein Lieblingslied vor der Klasse vorsingen. In den Phasen des mündlichen Unterrichts beteilige er sich beobachtend oder auch aktiv. Daneben arbeite er sehr selbständig an dem von der Heilpädagogin zusam- mengestellten individuellen Lernprogramm. Der Beschwerdeführer würde mit 26 ihm bekannten Mitschülerinnen und Mitschüler aus Ort A an die Oberstufenschule wechseln, aus Ort C und Ort D wären es rund 20. Diese sei insgesamt klein und überschaubar und mit derjenigen vieler anderer Gemeinden ver- gleichbar. Solche, die ebenfalls Schüler aus verschiedenen Ortschaften zusammenführ- ten, hätten sich in ähnlich gelagerten Fällen bereit erklärt, die Weiterführung von Integrati- onsvorhaben auszuprobieren. Es sei nicht nachvollziehbar und unverständlich, weshalb dies in Ort A nicht möglich sein sollte. Bereits an der 6. Klasse der Primarschule Ort A werde eher im Fachlehrersystem unter- richtet, weshalb sechs verschiedene Lehrkräfte an der Klasse tätig seien. Der Beschwer- deführer sei sich deshalb gewohnt, von unterschiedlichen Lehrpersonen unterrichtet zu werden. Es brauche aber eine Lehrperson, die bereit sei, eng mit der begleitenden Heil- pädagogin zusammenzuarbeiten. Anlässlich der Aussprache vom 9. Januar 2013 hätten sich die anwesenden Lehrpersonen jedoch negativ zur Integration und zum damit verbun- denen zusätzlichen Aufwand geäussert. Hinsichtlich der Berufswahl, die zentraler Bestandteil des Unterrichts an der Oberstufe bil- de, hätte die begleitende Heilpädagogin angepasste Inhalte zu planen und durchzuführen. Diese habe dazu auch bereits viele Ideen und habe es auch bei anderen Klassenthemen immer wieder verstanden, diese auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Beschwerde- 6 führers hinunter zu brechen. Den Berichten der Heilpädagogin sei zu entnehmen, dass es immer wieder Unterrichtssituationen gebe, in denen dieser mit der Klasse mitmachen könne. Tatsächlich würden die Unterschiede bezüglich der Interessen der Kinder und de- ren persönlichen Entwicklung mit fortschreitendem Alter immer grösser. Die aktive Teil- nahme stelle in der Tat eine grosse Herausforderung dar, dies gelte jedoch auch für jede andere Integration. Der Beschwerdeführer benötige keine speziellen Unterrichtsräume. Er arbeite wie alle an- deren Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer und störe den Unterricht in keiner Art und Weise. Die ab 1. August 2013 zuständige Schulleitung und die Lehrpersonen der Oberstufen- schule hätten weder einen Unterrichtsbesuch gemacht noch das Gespräch mit der Heil- pädagogin gesucht. Entsprechende Empfehlungen des Schulinspektorats seien ignoriert worden. Die diesbezügliche Begründung überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei sich die Anwesenheit weiterer Personen im Schulzimmer gewohnt. Da die beiden Integrations- vorhaben des Beschwerdeführers und der Person X derart erfolgreich verlaufen seien, werde die Klasse regelmässig von Studierenden des Instituts für Heilpädagogik besucht. Die Schulleitung sei in ihrer Begründung, der Integration nicht zuzustimmen, immer auf einer allgemeinen Argumentationsebene geblieben (Modell, Klassenzusammensetzung, allgemeine Belastung der Lehrpersonen, Scheinintegration etc.), ohne konkret erklären zu können, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine Sekundarklasse in Ort A integriert werden könne. Insbesondere habe die Schulleitung das ausserordentlich gute Ressour- cenangebot für die Integration des Beschwerdeführers und der Person X – insgesamt 16 Lektionen zusätzliche Unterrichtsunterstützung und vier Lektionen Entlastung für die Lehrpersonen gemäss der Lehreranstellungsdirektionsverordnung – nie ernsthaft in ihre Erwägungen mit einbezogen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden ihren Sohn fördern und fordern und unterstütz- ten die Lehrpersonen in allen Belangen. Dank der jahrelangen Integration habe dieser sich unglaublich viele Fähigkeiten aneignen können, was im letzten Bericht der Heilpäda- gogin vom Januar 2013 eindrücklich nachzulesen sei. Auch wenn sich die Schulleitung ihren Entscheid nicht einfach gemacht und der festen Überzeugung sei, zum Wohle vom Beschwerdeführer zu handeln, so stehe dieser doch in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, die von allen Fachleuten für eine Weiter- führung der Integration als äusserst positiv beurteilt werde. Die Lehrpersonen der Ober- stufenschule hätten geäussert, sich nicht zuzutrauen, bei einem Integrationsvorhaben mitzumachen. Es sei unverständlich, dass die Schule nicht die Bereitschaft zeige, das In- tegrationsprojekt wenigstens zu versuchen und diese einmalig günstige Konstellation zu nutzen. Die regelmässigen Standortgespräche würden es erlauben, allfällige Probleme anzugehen und dafür Lösungen zu suchen. Die Schule wisse auch, dass Integrationsvor- haben abgebrochen werden könnten, wenn die Situation dies erfordern würde. Gemäss Art. 11 Abs. 5 BMV könne ein Integrationsvorhaben nur mit Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Integration könne aber nur gelingen, wenn eine positive Haltung der Lehrpersonen vorhanden sei. Trotz vieler Gespräche habe sich die kritische Haltung zu Integrationsvorhaben jedoch weder bei der Schulleitung noch bei den Lehrpersonen ge- ändert. Eine gegen den Willen der Schulleitung verfügte Weiterführung hätte die bis anhin so positiv verlaufene Integration wohl schnell in ihr Gegenteil verwandelt. Deshalb habe die Weiterführung – entgegen den Erfordernissen der tatsächlichen Situation – nicht be- willigt werden können. 7 2.3 Würdigung 2.3.1 Ausreichender Grundschulunterricht und Diskriminierungsverbot Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits aus dem verfassungsmässigen An- spruch des Sonderschülers auf ausreichenden Grundschulunterricht und aus dem durch das Behindertengleichstellungsgesetz präzisierten Diskriminierungsverbot einen vorbehaltslosen Anspruch auf Weiterführung seiner Integration in der 7. Klasse der Oberstufenschule ableiten kann. Jeder Schülerin und jedem Schüler ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltli- chen Grundschulunterricht gewährleistet (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Die kantonale Verfassung räumt jedem Kind Anspruch auf eine sei- nen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung ein (Art. 29 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Art. 19 BV verschafft ei- nen Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes entsprechende, unent- geltliche Grundschulausbildung auch für Behinderte. Er umfasst jedoch nur ein ange- messenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352, E. 3.2 und 3.3). Unter Grundschulunterricht ist jede Elementarausbildung zu verstehen, unbekümmert um das Bildungsniveau des betroffenen Kindes, das heisst, sie schliesst die Sonder- schulung ein so gut wie die Klassen für Hochbegabte (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 168; vgl. auch Art. 62 Abs. 3 BV, in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer bedarf zur Entwicklung seiner Persönlichkeit und seiner individuellen Fähigkeiten einer Sonderschulung, die grund- sätzlich nicht in der Regelschule sondern in Sonderschulen, Heimen oder in anderer Weise erfolgt (Art. 18 Abs. 1 VSG). Die Bewilligung dieser "anderen Schulung" (Randti- tel zu Art. 18 VSG) ist vorliegend unbestritten. Die behinderungsbedingte Sonderschul- zuweisung verletzt den aus Artikel 19 BV fliessenden Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht (vgl. BGE 130 I 352 E. 5), im Gegenteil garantiert sie ihn im Interesse des behinderten Kindes. Mit dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht in engem Zusammenhang steht das verfassungsmässig garantierte Diskriminierungsverbot, das im Hinblick auf die Schulung behinderter Kinder durch das Behindertengleichstellungsgesetz konkreti- siert wird. Niemand darf, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Gemäss der kantonalen Verfassung sind Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung, in keinem Fall zulässig (Art. 10 Abs. 1 KV). Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, dafür besorgt zu sein, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Sie sollen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendli- chen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern (Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. De- 8 zember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde- rungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind „qualifiziert zu rechtfertigen“; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüp- fen, welche die diskriminierte Gruppe definiert (BGE 126 II 377 E. 6a). Die Sonderschu- lung als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung ist durch den Umstand, dass Be- schwerdeführer dem lehrplangemässen Unterricht weder in einer Regelklasse noch in einer besonderen Klasse der Regelschule zu folgen vermöchte, grundsätzlich qualifi- ziert gerechtfertigt. Diese von der Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid vom 19. September 2008 i. S. V. S. S. (in: BVR 2009 S. 179 E. 2.3.3) vertretene Argumenta- tion wurde in der Lehre als zu abgekürzt qualifiziert (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 308). Nur weil ein Schüler der Son- derschulung bedürfe, sei eine separative Schulung nicht per se gerechtfertigt. Diese Auslegung entspricht allerdings nicht den Ausführungen der Erziehungsdirektion im damaligen Kontext. Diese hatte einen Anspruch auf integrative Schulung in Anwendung der kantonalen Gesetzgebung verneint und darüber hinaus sinngemäss festgestellt, dass sich aus dem Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht und dem Diskriminie- rungsverbot kein vorbehaltloser Anspruch auf integrative Schulung ergebe. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 BehiG haben die Kantone nämlich die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entspre- chenden Schulungsformen nur aber immerhin soweit zu fördern, als dies möglich ist und deren Wohl dient. Den Kantonen bleibt dabei unter Wahrung der Interessen der behinderten Schüler weiterhin die Wahl zwischen integrierter Schulung in der Regel- schule und Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf aus- reichenden Grundschulunterricht und dem durch das Behindertengleichstellungsgesetz präzisierten Diskriminierungsverbot keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Bewilligung der Weiterführung der Integration in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A ableiten. Es ist deshalb weiter zu prüfen, ob ihm ein solcher nach der kantonalen Gesetzgebung zu- steht. 2.3.2 Anwendung der kantonalen Gesetzgebung und Willkürverbot Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung erhalten (Art. 18 Abs. 1 VSG). Da- gegen soll Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen erschwert wird, in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden (Art. 17 Abs. 1 VSG). Die Bildungsziele werden soweit nötig durch be- sondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in be- sonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, an- gestrebt (Art. 17 Abs. 2 VSG). Der vollständige oder teilweise Besuch der Regelklasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung ist in Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Art. 11 Abs. 5 BMV geregelt. Zustän- dig ist das Schulinspektorat, das gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Er- ziehungsberatung oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, im Einverständ- nis mit der zuständigen Schulleitung und unter Zustimmung des Alters- und Behinderten- amts verfügt. Entgegen der von der Erziehungsdirektion im Entscheid vom 19. September 2008 (in: BVR 2009 S. 174 E. 2.3.2) vertretenen Auffassung können sich die erwähnten Normen ausschliesslich auf Sonderschülerinnen und Sonderschüler beziehen. Dies wird im Rahmen der indirekten Änderung der BMV präzisiert, welche im Zuge des Erlasses der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (SPMV) vom 8. Mai 2013 er- folgt und am 1. August 2013 in Kraft tritt (BAG 13-42, BSG 432.281). 9 Gemäss Rechtsprechung der Erziehungsdirektion (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 19. September 2008 in: BVR 2009 S. 176) verlangt die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in eine Regelklasse von allen Beteiligten ausserordentli- che Anstrengungen und Leistungen, um dem betroffenen Kind, das durch eine derartige Massnahme tatsächlich gefördert werden kann, geeignete Voraussetzungen zu schaffen. Diese sind von den organisatorischen, sachlichen, personellen und auch finanziellen Ver- hältnissen abhängig. Die konkreten Umstände der in Frage stehenden Schule und Klasse gehören nebst anderen Faktoren wie insbesondere den Fähigkeiten und dem richtig ver- standenen Wohl des Kindes zu den entscheidenden Rahmenbedingungen. Deshalb ist die Verfügung einer Integrationsmassnahme vom Einverständnis der Schulleitung abhän- gig. Die Abhängigkeit eines Integrationsprojektes vom Einverständnis der Schulleitung bedeu- tet freilich nicht, dass diese sich nach freiem Belieben entscheiden dürfte. Schranke bildet jedenfalls das durch die Bundesverfassung wie die kantonale Verfassung statuierte Ver- bot willkürlichen staatlichen Handelns (Willkürverbot; Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in einem klaren Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung eben- falls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 524). Beim Beschwerdeführer liegt gemäss Bericht der kantonalen Erziehungsberatung vom 1. März 2007 eine mittelgradige Intelligenzminderung (Sonderschulbedürftigkeit im Sinne der IV) und eine kinderärztlich diagnostizierte Trisomie 21 vor (vgl. Nr. 42 der Vorakten des Schulinspektorats). Er ist seit nunmehr acht Jahren im Kindergarten und an der Pri- marschule in Ort A integrativ geschult und dabei von derselben Heilpädagogin begleitet worden. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer wird jeweils in derselben Klasse und un- ter Begleitung durch dieselbe Heilpädagogin ein weiteres Integrationsprojekt mit der Per- son X durchgeführt. Diese Integrationsvorhaben sind nach den unbestrittenen Ausführun- gen der Eltern und der Schulinspektorin äusserst erfolgreich verlaufen und dienten bisher offenbar gar als exemplarische Praxisbeispiele für Studierende des Instituts für Heilpäda- gogik der Pädagogischen Hochschule Bern. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in einer 5./6. Mehrjahrgangsklasse mit insgesamt 17 Schülerinnen und Schülern. Nach den Ausführungen der Schulinspektorin hat der Beschwerdeführer während dieser langjährigen integrativen Schulung in Anbetracht seiner Behinderung ausserordentliche Fähigkeiten entwickelt. Dem Bericht der begleitenden Heilpädagogin vom Januar 2013 (Nr. 10 der Vorakten des Schulinspektorats) ist zu entnehmen, dass er ein angenehmer, aufmerksamer und zuverlässiger Schüler sei. Er habe gelernt, sich situationsgerecht zu verhalten, getraue sich mittlerweile, sich im Klassenrahmen zu Wort zu melden und Be- dürfnisse, Anliegen und Fragen meist direkt zu stellen. In und um die Schule und in sei- nem Wohnort (u. a. Schulweg) habe er eine grosse Selbstsicherheit und Selbständigkeit entwickeln können. Mit Interesse beteilige er sich teils aktiv und teils beobachtend an sämtlichen Abläufen des Schulalltages und meistere diese sicher und selbständig. In der aktuellen, neu formierten Klasse und mit der neuen Lehrperson (längere Stellvertretung) habe er seine Rolle rasch gefunden. Im Unterricht bestünden verschiedene kurze Be- zugsmöglichkeiten mit der Klasse und er sei dadurch gut integriert. Bei Sonderprogram- men (Sporttag etc.) werde bei Bedarf eine besondere Betreuung organisiert. Er könne sich jeweils rasch an neue Situationen anpassen und verhalte sich freundlich und hilfsbe- reit. In Musik, Sport und Werken mache er den Unterricht in reduziertem Masse mit. Ge- meinsame Unterrichtssequenzen mit der Klasse gebe es auch in Deutsch (Klassenlektü- re, Vorträge) und in Mathematik (Denkschule 5). Während der Abwesenheit der Heilpäda- gogin und auch nach gemeinsamen Gruppenaktivitäten bearbeite er in Mathematik, 10 Deutsch, Französisch und teils auch NMM gut und selbständig die vorbereiteten Lernum- gebungen, welche auf seinen aktuellen persönlichen Förderzielen basierten. Zusammen- fassend ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Behinde- rung sowohl in seinem Sozial- wie auch in seinem Arbeitsverhalten eine ausserordentliche Entwicklung erfahren hat. Er verfügt über ein hohes Mass an Selbständigkeit und Zuver- lässigkeit und ist in der Lage, am Klassengeschehen und im Unterricht angemessen teil zu haben. Die Heilpädagogin stellt in ihrem Bericht vom Januar 2013 zudem fest, dass die Zusammenarbeit mit der Familie des Beschwerdeführers und deren Unterstützungen Vor- bildcharakter hätten. Damit liegen seitens des Schülers und im Hinblick auf die Zusam- menarbeit von Eltern und Schule Umstände vor, welche für die Weiterführung des Integra- tionsvorhabens besonders günstig sind. Diese Verhältnisse des konkreten Einzelfalls wi- derlegen den bloss allgemein gehaltenen Einwand der Schulleitung, dass die Möglichkei- ten zur aktiven Teilnahme am Schulgeschehen mit fortschreitendem Alter zunehmend kleiner würden und durch die Schule kaum mehr zu ermöglichen seien. Weiter ist festzustellen, dass die heilpädagogische Unterstützung weiterhin durch dieselbe erfahrene Fachperson erfolgen würde, welche den Beschwerdeführer während nunmehr acht Jahren integrativer Schulung begleitet hat und damit seine Persönlichkeit, sein Ver- halten, seine Fähigkeiten und Möglichkeiten bestens kennt. Dies bedeutet für die be- troffenen Regellehrpersonen eine besondere Unterstützung und Entlastung. Mit der gleichzeitigen Integration der Person X, deren Fall in allen wesentlichen Punkten mit dem- jenigen vom Beschwerdeführer vergleichbar ist, wäre die Heilpädagogin zudem nicht nur während sechs sondern während zwölf Lektionen – allerdings für die Betreuung beider und nicht nur eines Sonderschülers – im Unterricht präsent. Zusätzlich wurden von der Schulinspektorin vier zusätzliche Lektionen für abteilungsweisen Unterricht oder Te- amteaching und vier Entlastungslektionen für die Klassenlehrperson für die Zusammenar- beit mit der Heilpädagogin in Aussicht gestellt. Damit präsentiert sich auch die Ressour- censituation als ausserordentlich günstig. Die Oberstufenschule befindet sich wie der Kindergarten und die Primarschule im Dorf Ort A. Gemäss dem erwähnten Bericht der Heilpädagogin kann der Beschwerdeführer den Schulweg heute dank der langjährigen Aufbau- und Begleitarbeit seiner Mutter mit dem Fahrrad zurücklegen. Ob dies auch in die von seinem Wohnort weiter entfernte und über die Hauptstrasse führende Oberstufenschule möglich wäre, muss und kann offen bleiben. Jedenfalls müsste er im Falle der separativen Sonderschulung das vertraute Umfeld im Ort A verlassen und in die Heilpädagogische Tagesschule in Ort B geführt werden. Die Oberstufenschule Ort A verfügt aktuell über acht Klassen und wird nach dem Modell "Ma- nuel" geführt. Mit der Schulinspektorin ist damit festzustellen, dass es sich um eine eher kleinere und überschaubare Schule handelt, wie sie im ländlichen Raum üblicherweise anzutreffen ist. Von etwa 46 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/2014 in die 7. Klasse eintreten werden, stammen deutlich mehr als die Hälfte aus dem Ort A und sind dem Beschwerdeführer bekannt. Die übrigen Schülerinnen und Schüler rekrutieren sich aus drei umliegenden Gemeinden. Änderungen in der Zusammensetzung der Klasse, welcher dem Beschwerdeführer zugewiesen würde, ergäben sich nur in den drei Niveau- fächern Mathematik, Deutsch und Französisch und würden zudem konstant bleiben. Dem Bericht der Heilpädagogin vom Januar 2013 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer in der aktuell neu formierten Klasse und mit der neuen Klassenlehrperson, die eine längere Stellvertretung antrat, rasch seine Rolle gefunden habe. Er könne sich auch jeweils rasch an neue Situationen anpassen. Unter diesen Umständen steht auch das Schulmodell der Oberstufenschule Ort A einer Integration vom Beschwerdeführer nicht entgegen. Gemäss den Feststellungen der Schulinspektorin wurde bereits an der 6. Klas- se in der Primarschule eher im Fachlehrersystem unterrichtet und es waren insgesamt sechs Lehrpersonen an der Klasse tätig. Damit würden sich mit einem Wechsel in die 7. Klasse der Oberstufe diesbezüglich keine wesentlich anderen Verhältnisse ergeben. Der Beschwerdeführer benötigt nach den Darlegungen der Schulinspektorin zudem keine speziellen Unterrichtsräume und Rückzugsmöglichkeiten. Wie sich aus dem Bericht der Heilpädagogin ergibt, ist er in der Lage, im Klassenrahmen selbständig seine vorbereite- ten Lernumgebungen zu bearbeiten. 11 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb in der Oberstufe das Thema "Berufswahl- vorbereitung" einer Integration entgegenstehen sollte. Nicht anders als in anderen Unter- richtsbereichen und Fächern wäre es Aufgabe der Heilpädagogin, auf die Möglichkeiten vom Beschwerdeführer angepasste Inhalte und Sequenzen vorzubereiten und durchzu- führen. Gerade auch in diesem Zusammenhang ist die als vorbildlich taxierte Unterstüt- zung und Mitarbeit der Eltern als wesentlicher Pluspunkt zu werten. Unter diesen Umständen erweisen sich alle von der Schulleitung vorgebrachten Elemen- te, weshalb der Weiterführung des Integrationsvorhabens in der 7. Klasse nicht zuge- stimmt werden könne, als sachlich nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Mit der Schulinspektorin ist festzuhalten, dass Einwände lediglich in allgemeiner Form formuliert worden sind, ohne diese an den tatsächlichen Begebenheiten des konkreten Einzelfalls zu messen. Den Entscheiden der Erziehungsdirektion vom 19. September 2008 i. S. V. S. S. (BVR 2009 S. 168 ff.) und vom 21. August 2012 i. S. L. J., in denen die Nichtzustim- mung durch die Schulkommission bzw. die Schulleitung geschützt wurden, lagen wesent- lich andere Sachumstände zu Grunde. Vorliegend steht die von der Schulleitung verweigerte Zustimmung zur Integration in kla- rem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und verletzt das Willkürverbot. Die Schulinspektorin durfte sich damit nicht an diesen verfassungswidrigen Entscheid halten. Ihre Verfügung vom 27. Februar 2013 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben. Nachdem die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer für das Schuljahr 2013/2014 die integrative Sonderschu- lung in der 7. Klasse an der Oberstufenschule Ort A zu bewilligen. 2.3.3 Vorgehen im Schuljahr 2013/2014 Zur Evaluation des Integrationsprojektes wurden bisher halbjährliche Standortgespräche unter Einbezug aller Beteiligten durchgeführt. Nachdem die integrative Schulung nunmehr an der Oberstufen- und nicht mehr an der Primarschule erfolgen wird und deren Schullei- tung und das Lehrerkollegium sich zudem gegen das Integrationsvorhaben ausgespro- chen hatten, ist dessen Verlauf und Entwicklung besonders aufmerksam zu verfolgen und zu begleiten. Es wird Aufgabe der zuständigen Schulinspektorin sein zu prüfen, ob für die regelmässigen Standortgespräche allenfalls ein kürzerer Rhythmus angezeigt ist. Solche Gespräche werden jedenfalls ausserhalb der Reihe auch dann durchzuführen sein, wenn sich ernsthafte Probleme einstellen sollten. Eine sorgfältige Evaluation und Dokumentati- on des für das Schuljahr 2013/2014 in der 7. Klasse bewilligten Integrationsvorhabens wird gleichzeitig für rechtzeitige, transparente und vollständige Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die Frage einer Verlängerung für das Schuljahr 2014/2015 sorgen. 3. Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Schuljahr 2013/2014 die integrati- ve Sonderschulung in der 7. Klasse der Oberstufenschule Ort A bewilligt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: 12 - Beschwerdeführer - Regionales Schulinspektorat und mitzuteilen: - Oberstufenschule Ort A - Heilpädagogische Schule - Amt für Kindergarten, Volksschule und Berufsberatung Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.