Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da A.____ im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ob ein genügend enger Bezug zum Behindertengleichstellungsgesetz besteht und das Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Die Bildungs- und Kulturdirektion erachtet es als gerechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.