Nachdem bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen gestützt auf das BehiG und das Diskriminierungsverbot Studienzeit- bzw. Lehrzeitverlängerungen möglich sind und bereits Angebote mit individuell angepassten Stundenplänen und Ausbildungszeitverlängerungen bestehen, können solche und ähnliche Massnahmen, soweit sie medizinisch indiziert und belegt sind, auch auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler in Fachmittelschulbildungsgängen angewendet werden. Somit fallen angepasste Stundenpläne (zeitlich reduzierter Schulbesuch) und Ausbildungszeitverlängerungen – wenn auch nicht in beliebigem Umfang – in Betracht.