Bei einer Verlängerung der Ausbildung gilt eine angepasste Promotionsordnung (vgl. www.gymneufeld.ch → TAF Sport → Talentförderung Sport FMS → Ausbildungsgang, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Nachdem bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen gestützt auf das BehiG und das Diskriminierungsverbot Studienzeit- bzw. Lehrzeitverlängerungen möglich sind und bereits Angebote mit individuell angepassten Stundenplänen und Ausbildungszeitverlängerungen bestehen, können solche und ähnliche Massnahmen, soweit sie medizinisch indiziert und belegt sind, auch auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und Schüler in Fachmittelschulbildungsgängen angewendet werden.