Es verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn Bildungsgänge grundsätzlich bestimmte (Leistungs-) Fähigkeiten voraussetzen und wenn Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung einen entsprechenden Bildungsgang nicht absolvieren können. Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung, welche eine Fachmittelschule besuchen möchten oder bereits besuchen, haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Dieser kann für das Empfehlungsverfahren, die Aufnahmeprüfungen, den Besuch des Bildungsgangs sowie die Abschlussprüfungen geltend gemacht werden.