Leuten sprechen und vor Gericht plädieren kann. Ob zur Herstellung einer gleichen Ausgangslage Ausgleichsmassnahmen anzuordnen sind, hängt also von der Natur der in Frage stehenden Prüfung ab (BGE 147 I 73 E. 6.4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es verstösst somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn Bildungsgänge grundsätzlich bestimmte (Leistungs-) Fähigkeiten voraussetzen und wenn Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung einen entsprechenden Bildungsgang nicht absolvieren können.