Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden über diese Fähigkeiten nicht verfügen, kann nicht dazu führen, dass Ausbildungsanforderungen reduziert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der Chancengleichheit in Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Herstellung einer gleichen Ausgangslage nicht zur Folge haben darf, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird.