hinzuweisen. Das allgemeine Diskriminierungsverbot enthält gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar ein Herabwürdigungs- oder Ausgrenzungsverbot, hingegen kein faktisches Gleichstellungsgebot. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen.