Vielmehr hat sie A.____, wie dargelegt, im Schuljahr 2024/2025 dispensiert, Mithilfe bei der Organisation des F.____-Praktikums angeboten und A.____ zudem dazu eingeladen, den Ausbildungsbeginn im Sommer 2025 ab dem März 2025 mit der F.____ zu planen. A.____ hat sich jedoch vor dem 18. März 2025 ohne Rücksprache mit der F.____ einseitig für das private Sportgymnasium D.____ angemeldet. Aus diesem Vorgehen können sich für den Kanton Bern keine Verpflichtungen zur Übernahme des Schulgelds für das Sportgymnasium D.____ ergeben.