Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds durch die öffentliche Hand, wenn ein Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen als der Aufenthaltsgemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.