A.____ hat sich somit selbständig für den Besuch des privaten Sportgymnasiums D.____ entschieden, ohne die Variante des Besuchs einer öffentlichen F.____ näher und konkret zu prüfen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds durch die öffentliche Hand, wenn ein Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen als der Aufenthaltsgemeinde besucht.