A.____ macht nicht geltend, der Zugang zum öffentlichen Fachmittelschulbildungsgang sei ihr verwehrt worden. Nichts deutet darauf hin, dass die Bestätigung der prüfungsfreien Aufnahme an eine kantonale Fachmittelschule gemäss dem Schreiben des F.____ vom 1. März 2024 (Beilage zur Beschwerde) in der Zwischenzeit zurückgezogen worden wäre. Ein Aufnahmeentscheid gilt im Regelfall nur für den nächstmöglichen Aufnahmezeitpunkt (Art. 13 Abs. 4 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Allerdings hat A.____ die Fachmittelschulausbildung bisher nicht angetreten. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde sie auf ihr Gesuch hin von der F.____