A.____ hat im Frühling 2024 die Aufnahmebedingungen erfüllt und ist prüfungsfrei an eine kantonale Fachmittelschule aufgenommen worden (Art. 21 Abs. 1 MiSV). Wie sie selbst einräumt, verfügt sie nicht über eine Aufnahmebestätigung eines öffentlichen Gymnasiums. Damit hat A.____ keinen Anspruch (Art. 9 Abs. 1 MiSV) auf Zulassung zu einem öffentlichen gymnasialen Bildungsgang und entsprechend auch nicht auf Schulgeldübernahme für einen privaten gymnasialen Bildungsgang. Die Verfügung der AMS verstösst deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot.