Jede öffentliche Institution, die Aus- und Weiterbildung anbietet, hat den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechend Rechnung zu tragen. Studierende mit Behinderungen müssen nach Bedarf spezielle Hilfsmittel oder persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und von Anpassungen in der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots und der Prüfungen profitieren können (Eylem Copur/Kurt Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, Rz. 22).