Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn (a) die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; (b) die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG). Jede öffentliche Institution, die Aus- und Weiterbildung anbietet, hat den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechend Rechnung zu tragen.