Sie gewährt den Angehörigen der betreffenden Gruppen einen besonderen Schutz vor herabwürdigender Behandlung. Ungleiche Behandlungen von Angehörigen solcher Gruppen und anderen Personen müssen besonders eingehend begründet werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 568 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung).