Dem Gesuch sind beizulegen (a) eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist, (b) eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und (c) eine Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde (Art. 84 Abs. 2 MiSV). Die AMS erteilt die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen (Art. 84 Abs. 3 MiSV).