Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung (Art. 65 Abs. 3 MiSG). Die AMS kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch