Als Wohnsitzkanton unmündiger Schülerinnen und Schüler gilt der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 6 Bst. b HBV). Gestützt darauf hätte die AMS eine Wohnsitzbescheinigung der Eltern von A.____ einholen müssen. Den Akten ist allerdings keine Wohnsitzbescheinigung zu entnehmen. Die Eltern von A.____ verwenden in ihrer gemeinsamen Beschwerde eine Wohnadresse in der Stadt Bern. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A.____ eine bernische Schülerin im Sinne der Gesetzgebung zur Hochbegabtenförderung ist. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten.