Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, (a) wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde und (b) die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV).