Dennoch sei die AMS an die gesetzlichen Grundlagen gebunden, die vorsähen, dass eine Aufnahme in einen entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich sei. Von diesem Grundsatz könne nicht abgewichen werden. Da A.____ über diese Bestätigung nicht verfüge, könne sie von vornherein nicht nachweisen, dass sie in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen werden könnte. Würde dem Gesuch entsprochen, käme dies einer Privilegierung von A.____ gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern gleich, die ebenfalls über keine entsprechende Bestätigung verfügten, aber keine Beeinträchtigungen aufwiesen.