In ihrer Stellungnahme führt die AMS aus, dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV allein lasse sich kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot entnehmen. Individuelle, auf gerichtlichem Weg unmittelbar durchsetzbare (Leistungs-) Ansprüche ergäben sich aus Art. 8 Abs. 4 BV nicht. Die AMS bedauere, dass A.____ an Long Covid erkrankt sei und es für sie unter diesen Umständen offenbar schwierig sei, eine öffentliche Fachmittelschule im Kanton Bern (Vollzeit) zu absolvieren. Dennoch sei die AMS an die gesetzlichen Grundlagen gebunden, die vorsähen, dass eine Aufnahme in einen entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich sei.