eine Hochbegabtenförderung im Sinne der interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV; BSG 439.38-1) bzw. des Beitrittsgesetzes zur HBV. Eine allfällige Schulgeldübernahme müsse somit aufgrund der MiSV geprüft werden. In Art. 84 MiSV werde festgehalten, dass der Kanton Bern die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch ganz oder teilweise übernehmen könne, wenn der Bildungsgang öffentlich sei oder besondere Aufgaben erfülle. Beim Sportgymnasium der D.____ handle es sich jedoch nicht um einen ausserkantonalen Bildungsgang, weshalb Art. 84 MiSV nicht zur Anwendung komme.