SR 101) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches die öffentliche Hand zur Vermeidung von Benachteiligungen und zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildungsangeboten verpflichte. Ihre gesundheitliche Situation führe dazu, dass sie trotz hoher schulischer Motivation und Leistungsbereitschaft faktisch vom Zugang zur postobligatorischen Bildung ausgeschlossen sei. In anderen Fällen (z. B. bei sportlich besonders begabten Jugendlichen) sei eine Finanzierung privater Angebote durch den Kanton möglich.