Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Kanton mit Verweis auf fehlende gesetzliche Grundlagen zur Finanzierung privater Schulen sei aus ihrer Sicht nicht haltbar. Sie führe in diesem konkreten Fall zur Benachteiligung aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung und widerspreche dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches die öffentliche Hand zur Vermeidung von Benachteiligungen und zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildungsangeboten verpflichte.