{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2025-BKD-2427_2025-08-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2025-bkd-2427.pdf", "Checksum": "d3799ff2304844aac25a1c3c52567231"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2025.BKD.2427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.08.2025 2025.BKD.2427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülerin mit Long Covid"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:36", "Checksum": "0fdcfac69050b25082821ea4b94e00b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427\nRegeste:\nSchülerin mit Long Covid\n\nmit sportlicher Hochbegabung Rücksicht nimmt. Die schulische Anpassung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, die sich aus dem Zusammenspiel von Schule,\nTraining, Wettkampf und Regeneration ergeben. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden\nin die Regelklassen eingeteilt. Sie erhalten einen individuellen Stundenplan, der alle regelmässigen\nTrainings-, Aufgaben- und Regenerationszeiten berücksichtigt. Die Fachmittelschule kann in Normalzeit oder verlängert absolviert werden. Eine Verlängerung ist ab FMS2 möglich, wobei die letzten beiden Jahre auf drei Jahre aufgeteilt werden. Es gelten die gleichen schulischen Bedingungen und Optionsmöglichkeiten wie für die übrigen Absolventinnen und Absolventen der Fachmittelschule. Für die\nSchülerinnen und Schüler mit sportlicher Hochbegabung gilt dieselbe Promotionsordnung wie für alle\nanderen Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule. Bei einer Verlängerung der Ausbildung gilt\neine angepasste Promotionsordnung (vgl. www.gymneufeld.ch → TAF Sport → Talentförderung Sport\nFMS → Ausbildungsgang, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Nachdem bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen gestützt auf das BehiG und das Diskriminierungsverbot Studienzeit- bzw. Lehrzeitverlängerungen möglich sind und bereits Angebote mit individuell angepassten Stundenplänen\nund Ausbildungszeitverlängerungen bestehen, können solche und ähnliche Massnahmen, soweit sie\nmedizinisch indiziert und belegt sind, auch auf behinderte oder chronisch kranke Schülerinnen und\nSchüler in Fachmittelschulbildungsgängen angewendet werden. Somit fallen angepasste Stundenpläne (zeitlich reduzierter Schulbesuch) und Ausbildungszeitverlängerungen – wenn auch nicht in beliebigem Umfang – in Betracht. Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen muss ein angepasster Stundenplan oder eine Ausbildungszeitverlängerung bei Bedarf jedenfalls im selben Umfang\nmöglich sein, wie dies für Schülerinnen und Schüler mit Hochbegabungen der Fall ist. Der Zugang zu\neinem öffentlichen Fachmittelschulbildungsgang ist somit für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten grundsätzlich gewährleistet.\n\nDamit erweisen sich die Rügen als unbegründet. A.____ hat keinen Anspruch auf Schulgeldübernahme für das Sportgymnasium D.____ und der Entscheid der AMS verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n3. Verfahrenskosten\n\nDie Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine\nVerfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da A.____ im Beschwerdeverfahren unterliegt,\nhat sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ob ein genügend enger\nBezug zum Behindertengleichstellungsgesetz besteht und das Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 BehiG\nunentgeltlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Die Bildungs- und Kulturdirektion erachtet es als gerechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.\n\n11/13\n2025.BKD.2427\n\nAus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nZu eröffnen:\n‒ B.____ und C.____, (Einschreiben)\n‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittelschulen\nund mitzuteilen:\n‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nChristine Häsler\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,\n3011 Bern, Beschwerde geführt werden.\n\n12/13\n"}