{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2025-BKD-2427_2025-08-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2025-bkd-2427.pdf", "Checksum": "d3799ff2304844aac25a1c3c52567231"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2025.BKD.2427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.08.2025 2025.BKD.2427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülerin mit Long Covid"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:36", "Checksum": "0fdcfac69050b25082821ea4b94e00b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427\nRegeste:\nSchülerin mit Long Covid\n\nhinzuweisen. Das allgemeine Diskriminierungsverbot enthält gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar ein Herabwürdigungs- oder Ausgrenzungsverbot, hingegen kein faktisches Gleichstellungsgebot. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden über diese Fähigkeiten nicht verfügen, kann nicht dazu führen, dass\nAusbildungsanforderungen reduziert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom\n19. Mai 2011, E. 3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der Chancengleichheit in Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Herstellung einer gleichen Ausgangslage nicht zur Folge haben darf, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz\nder Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten\nRücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind. Ob etwa bei Leseund Rechtschreibeschwäche ein Ausgleich durch Nichtbewertung von Rechtschreibefehlern einzuräumen ist, hängt davon ab, ob der Schwerpunkt der Prüfung auf der fachlichen Leistungsfähigkeit liegt\n(Nachteilsausgleich zulässig) oder ob auch Lese- und Rechtschreibefähigkeiten geprüft werden sollen\n(Nachteilsausgleich unzulässig). Unzulässig wäre es auch, einem Anwaltsprüfungskandidaten, der\npathologische Angst davor hat, vor Leuten zu sprechen, im Unterschied zu anderen Kandidatinnen\nund Kandidaten die Abnahme seines mündlichen Anwaltsexamens unter Ausschluss der Öffentlichkeit\nzu gestatten, wenn durch die Anwaltsprüfung gerade auch dokumentiert werden soll, dass er von\nLeuten sprechen und vor Gericht plädieren kann. Ob zur Herstellung einer gleichen Ausgangslage\nAusgleichsmassnahmen anzuordnen sind, hängt also von der Natur der in Frage stehenden Prüfung\nab (BGE 147 I 73 E. 6.4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es verstösst somit nicht\ngegen das Diskriminierungsverbot, wenn Bildungsgänge grundsätzlich bestimmte (Leistungs-) Fähigkeiten voraussetzen und wenn Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung einen entsprechenden Bildungsgang nicht absolvieren können. Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung, welche eine Fachmittelschule besuchen möchten oder bereits besuchen, haben die\nMöglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Dieser kann für das Empfehlungsverfahren, die\nAufnahmeprüfungen, den Besuch des Bildungsgangs sowie die Abschlussprüfungen geltend gemacht\nwerden. Dabei werden die Rahmenbedingungen, jedoch nicht die Lernziele angepasst\n(www.bkd.be.ch → E-Services & Dienstleistungen → Förderung und Unterstützung → Nachteilsausgleich → Nachteilsausgleich Mittelschulen, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). An bernischen Fachmittelschulen sind Nachteilsausgleichsmassnahmen somit möglich und werden bei Bedarf gewährt. Weiter bietet der Kanton Bern öffentliche Fachmittelschulbildungsgänge auch für Hochbegabte an\n(www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Mittelschulen → Fachmittelschule und Fachmaturität →\nBegabtenförderung an den F.____ → Angebote an den Schulen, zuletzt besucht am 29. Juli 2025).\nAn der Fachmittelschule Neufeld in Bern wird beispielsweise ein Ausbildungsgang angeboten, der auf\ndie hohe Belastung durch regelmässige Trainings und Wettkämpfe von Schülerinnen und Schülern\n\n10/13\n2025.BKD.2427\n\n"}