{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2025-BKD-2427_2025-08-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2025-bkd-2427.pdf", "Checksum": "d3799ff2304844aac25a1c3c52567231"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2025.BKD.2427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.08.2025 2025.BKD.2427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülerin mit Long Covid"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:36", "Checksum": "0fdcfac69050b25082821ea4b94e00b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427\nRegeste:\nSchülerin mit Long Covid\n\nBeim Angebot des Sportgymnasiums der D.____ handelt es sich nicht um einen ausserkantonalen\nBildungsgang, weshalb die AMS die Übernahme des Schulgelds gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung zu Recht abgelehnt hat.\n\n2.5 Diskriminierungsverbot\n\nNiemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,\ndes Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder\npolitischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung\n(Art. 8 Abs. 2 BV). Das Diskriminierungsverbot untersagt die Benachteiligung von Personen wegen\nihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aufgrund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen\nund verändern können. Sie gewährt den Angehörigen der betreffenden Gruppen einen besonderen\nSchutz vor herabwürdigender Behandlung. Ungleiche Behandlungen von Angehörigen solcher Gruppen und anderen Personen müssen besonders eingehend begründet werden (Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 568 mit\nHinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Verboten ist auch eine indirekte Diskriminierung, das heisst\neine Regelung, \"die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe\nbesonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre\" (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen\nKeller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020,\nRz. 913).\n\nGemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) sind Menschen mit Behinderungen Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kon-\n\n7/13\n2025.BKD.2427\n\ntakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder\nwenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und\nnicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme\nvon Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn (a) die Verwendung behindertenspezifischer\nHilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; (b) die Dauer und\nAusgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter\nnicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 BehiG). Jede öffentliche Institution, die Aus- und Weiterbildung\nanbietet, hat den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechend Rechnung zu tragen.\nStudierende mit Behinderungen müssen nach Bedarf spezielle Hilfsmittel oder persönliche Assistenz\nin Anspruch nehmen und von Anpassungen in der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots\nund der Prüfungen profitieren können (Eylem Copur/Kurt Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung\n– Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, Rz. 22).\n\nA.____ bringt vor, sie leide an einem Post-COVID-19-Syndrom, welches sich in einer ausgeprägten\nLeistungsintoleranz, Müdigkeit und Antriebschwäche äussere (vgl. ärztliches Zeugnis vom 4. April\n2024 [Beilage zur Beschwerde]). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 4. April 2024 war A.____ ab\ndiesem Datum bis zum 5. Juli 2024 fähig, zirka zwei Lektionen Unterricht pro Tag zu besuchen (Schuljahr 2023/2024). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Oktober 2024 war sie spätestens seit diesem Zeitpunkt fähig, zirka fünf Lektionen Unterricht pro Tag zu besuchen (Schuljahr 2024/2025) (ärztliche Zeugnisse vom 28. Oktober 2024 sowie vom 2. Juni 2025 [Beilagen zur Beschwerde]). A.____\nhat keine ärztlichen Berichte vorgelegt, welche sich näher zur Entwicklung im vergangenen Schuljahr,\nzur aktuellen Behandlung und zur erwarteten zukünftigen Entwicklung äussern.\n\nA.____ hat im Frühling 2024 die Aufnahmebedingungen erfüllt und ist prüfungsfrei an eine kantonale\nFachmittelschule aufgenommen worden (Art. 21 Abs. 1 MiSV). Wie sie selbst einräumt, verfügt sie\nnicht über eine Aufnahmebestätigung eines öffentlichen Gymnasiums. Damit hat A.____ keinen Anspruch (Art. 9 Abs. 1 MiSV) auf Zulassung zu einem öffentlichen gymnasialen Bildungsgang und entsprechend auch nicht auf Schulgeldübernahme für einen privaten gymnasialen Bildungsgang. Die\nVerfügung der AMS verstösst deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot.\n\nA.____ macht nicht geltend, der Zugang zum öffentlichen Fachmittelschulbildungsgang sei ihr verwehrt worden. Nichts deutet darauf hin, dass die Bestätigung der prüfungsfreien Aufnahme an eine\nkantonale Fachmittelschule gemäss dem Schreiben des F.____ vom 1. März 2024 (Beilage zur Beschwerde) in der Zwischenzeit zurückgezogen worden wäre. Ein Aufnahmeentscheid gilt im Regelfall\nnur für den nächstmöglichen Aufnahmezeitpunkt (Art. 13 Abs. 4 der Mittelschuldirektionsverordnung\nvom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Allerdings hat A.____ die Fachmittelschulausbildung\nbisher nicht angetreten. Für das Schuljahr 2024/2025 wurde sie auf ihr Gesuch hin von der F.____\n\n"}