{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2025-BKD-2427_2025-08-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2025-bkd-2427.pdf", "Checksum": "d3799ff2304844aac25a1c3c52567231"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2025.BKD.2427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.08.2025 2025.BKD.2427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülerin mit Long Covid"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:36", "Checksum": "0fdcfac69050b25082821ea4b94e00b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427\nRegeste:\nSchülerin mit Long Covid\n\nIn ihrer Stellungnahme führt die AMS aus, dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV allein\nlasse sich kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot entnehmen. Individuelle, auf gerichtlichem Weg unmittelbar durchsetzbare (Leistungs-) Ansprüche ergäben sich aus Art. 8 Abs. 4 BV nicht.\nDie AMS bedauere, dass A.____ an Long Covid erkrankt sei und es für sie unter diesen Umständen\noffenbar schwierig sei, eine öffentliche Fachmittelschule im Kanton Bern (Vollzeit) zu absolvieren.\nDennoch sei die AMS an die gesetzlichen Grundlagen gebunden, die vorsähen, dass eine Aufnahme\nin einen entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich sei. Von diesem Grundsatz könne nicht\nabgewichen werden. Da A.____ über diese Bestätigung nicht verfüge, könne sie von vornherein nicht\nnachweisen, dass sie in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen werden könnte. Würde dem\nGesuch entsprochen, käme dies einer Privilegierung von A.____ gegenüber anderen Schülerinnen\nund Schülern gleich, die ebenfalls über keine entsprechende Bestätigung verfügten, aber keine Beeinträchtigungen aufwiesen. Aus diesem Grund erübrigten sich weitere Ausführungen zum Behindertengleichstellungsgesetz bzw. ob A.____ überhaupt davon erfasst würde.\n\n5/13\n2025.BKD.2427\n\n2.3 Schulgeldübernahme gestützt auf das Beitrittsgesetz HBV\n\nFür bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann\nder verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, (a) wenn der Ausbildungsgang gemäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde und (b) die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine\nindividuelle Kostengutsprache erfüllt (Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV). Der Kanton leistet die individuelle Kostengutsprache, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer\nAusbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner\nHochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV).\n\nAls Wohnsitzkanton unmündiger Schülerinnen und Schüler gilt der Kanton, in dem ihre Eltern ihren\ngegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 6 Bst. b HBV). Gestützt darauf hätte die AMS eine\nWohnsitzbescheinigung der Eltern von A.____ einholen müssen. Den Akten ist allerdings keine Wohnsitzbescheinigung zu entnehmen. Die Eltern von A.____ verwenden in ihrer gemeinsamen Beschwerde eine Wohnadresse in der Stadt Bern. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A.____\neine bernische Schülerin im Sinne der Gesetzgebung zur Hochbegabtenförderung ist. Dies wird denn\nauch von keiner Seite bestritten. Die AMS ist jedoch gehalten, in Zukunft die Wohnsitzbescheinigung\nder Eltern einzuholen. Der Kanton Bern hat den Ausbildungsgang an den Sportschulen der D.____\ngemäss Art. 2 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV und Art. 4 Abs. 1 HBV gemeldet (vgl. www.edk.ch → Themen → Bildungsfinanzierung → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr 2025/2026 [inklusive Liste\nder kantonalen Anlaufstellen für Gesuche zur Kostenübernahme] [Stand 15.4.2025], S. 14; zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Für dessen Besuch kann der Kanton Bern damit das Schulgeld einer Schülerin oder eines Schülers übernehmen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.\n\nA.____ macht nicht geltend, dass sie über eine sportliche Hochbegabung verfüge und weist auch\nkeine qualifizierte Bestätigung für eine Hochbegabung vor. Nachdem der Nachweis der Hochbegabung gemäss Art. 5 Beitrittsgesetz HBV fehlt, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV nicht erfüllt und die von A.____ beantragte Kostengutsprache für den Besuch des privaten\nSportgymnasiums kann folglich nicht gewährt werden.\n\n2.4 Schulgeldübernahme gestützt auf die Mittelschulgesetzgebung\n\nDer Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die\naus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang einer kantonalen Mittelschule besuchen können, die\nKosten für den Besuch eines entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz\noder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung (Art. 65 Abs. 3 MiSG). Die AMS kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch\n\n6/13\n2025.BKD.2427\n\neines ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder besondere Aufgaben erfüllt (Art. 84\nAbs. 1 MiSV). Das Gesuch ist spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der AMS einzureichen.\nDem Gesuch sind beizulegen (a) eine Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist, (b) eine Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe der Höhe des jährlichen Schulgelds und (c) eine Wohnsitzbestätigung der\nWohnsitzgemeinde (Art. 84 Abs. 2 MiSV). Die AMS erteilt die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich\nbesser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen (Art. 84 Abs. 3 MiSV).\n\n"}