{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2025-BKD-2427_2025-08-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2025-bkd-2427.pdf", "Checksum": "d3799ff2304844aac25a1c3c52567231"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2025.BKD.2427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.08.2025 2025.BKD.2427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülerin mit Long Covid"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:36", "Checksum": "0fdcfac69050b25082821ea4b94e00b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.08.2025 2025.BKD.2427\nRegeste:\nSchülerin mit Long Covid\n\nan die öffentliche F.____ bestanden. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines reduzierten Unterrichtspensums an dieser oder einer anderen öffentlichen Fachmittelschule, könne sie diese Ausbildung derzeit nicht wahrnehmen. Nach intensiver Suche nach alternativen Lösungen habe sie mit dem\nSportgymnasium der D.____ eine private Schule finden können, die ein reduziertes Stundenpensum\nim Rahmen einer Halbtagesstruktur ermögliche. Ihr sei bewusst, dass sie in Bezug auf ihr Berufsziel\nüber eine Aufnahmebestätigung einer öffentlichen Fachmittelschule, nicht jedoch über eine Aufnahmebestätigung eines öffentlichen Gymnasiums verfüge. Im Kanton Bern gebe es jedoch weder eine\nprivate Fachmittelschule mit Halbtagesstruktur noch eine öffentliche Fachmittelschule mit entsprechender Flexibilität. Das Sportgymnasium der D.____ sei daher nicht ihr Wunsch, sondern stelle aus\nmedizinischer Sicht die einzige realistische Option dar. Trotz konstruktiver und wertschätzender Gespräche mit dem Schulleiter der F.____ und dem Abteilungsleiter des AMS habe innerhalb des bestehenden öffentlichen Angebots aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine Lösung gefunden werden\nkönnen. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Kanton mit Verweis auf fehlende gesetzliche\nGrundlagen zur Finanzierung privater Schulen sei aus ihrer Sicht nicht haltbar. Sie führe in diesem\nkonkreten Fall zur Benachteiligung aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung und widerspreche\ndem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches die\nöffentliche Hand zur Vermeidung von Benachteiligungen und zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildungsangeboten verpflichte. Ihre gesundheitliche Situation führe dazu, dass sie\ntrotz hoher schulischer Motivation und Leistungsbereitschaft faktisch vom Zugang zur postobligatorischen Bildung ausgeschlossen sei. In anderen Fällen (z. B. bei sportlich besonders begabten Jugendlichen) sei eine Finanzierung privater Angebote durch den Kanton möglich. Wenn chronisch kranken\nJugendlichen faktisch der Zugang zu weiterführenden Schulen verweigert werde, würden diese aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt, was nicht zulässig sei. Die gewählte Lösung mit der D.____\nsei medizinisch notwendig, individuell angepasst und finanziell nicht belastender für den Kanton als\nein Besuch der öffentlichen Fachmittelschule. Sie stelle daher eine verhältnismässige und sachgerechte Lösung dar. Der Besuch der D.____ und die beantragte Kostenübernahme durch den Kanton\nseien als zeitlich begrenzte Übergangslösungen zu verstehen, bis eine Rückkehr in das öffentliche\nSchulsystem gesundheitlich möglich sei. A.____ strebe keine Sonderbehandlung an, sondern möchte\nnur die Möglichkeit haben, mit ihrer Erkrankung eine Ausbildung zu beginnen, wie dies gesunde Jugendliche auch tun könnten.\n\n2.2 Argumente der AMS\n\nDie AMS hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, A.____ mache geltend, dass sie das Sportgymnasium aufgrund ihrer Erkrankung besuchen möchte, da die Halbtagesstruktur an der Schule ihr\nermögliche, mit ihrem Gesundheitszustand dem Unterricht zu folgen. Es handle sich somit nicht um\n\n4/13\n2025.BKD.2427\n\neine Hochbegabtenförderung im Sinne der interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für\nSchulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV; BSG 439.38-1) bzw. des Beitrittsgesetzes zur HBV. Eine allfällige Schulgeldübernahme müsse somit aufgrund der MiSV geprüft\nwerden. In Art. 84 MiSV werde festgehalten, dass der Kanton Bern die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch ganz oder teilweise übernehmen könne, wenn der Bildungsgang öffentlich sei oder\nbesondere Aufgaben erfülle. Beim Sportgymnasium der D.____ handle es sich jedoch nicht um einen\nausserkantonalen Bildungsgang, weshalb Art. 84 MiSV nicht zur Anwendung komme. Weitere gesetzliche Grundlagen für die Übernahme von Schulgeldern für den Besuch eines gymnasialen Bildungsganges an einer Privatschule bestünden nicht. Damit eine Kostengutsprache für den Besuch eines\ngymnasialen Bildungsganges an einer Privatschule bewilligt werden könnte, müsse unter anderem\nder Nachweis erbracht werden, dass derselbe Ausbildungsgang auch an einer öffentlichen Schule\nbesucht werden könnte. A.____ sei im Februar 2024 in den Fachmittelschulbildungsgang aufgenommen worden. Ein Nachweis für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang liege nicht vor. Grundsätzlich gelte, dass der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler stabil genug sein müsse\nfür den Besuch des Unterrichts an Mittelschulen. Es handle sich bei Fachmittelschulen und Gymnasien\num Vollzeitschulen im postobligatorischen Bereich, deren Auftrag eine schulische Bildung sei. Ihr Ziel\nsei nicht in erster Linie, eine Tagesstruktur zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von den formalen\nBedingungen, allerdings ohne Anpassung von Lehrplanzielen, könnten beim Vorliegen einer Behinderung beantragt werden. Weiter sei es bei gesundheitlichen Einschränkungen möglich, sich für eine\nbefristete Zeit vom Unterricht dispensieren zu lassen. Bei längeren Abwesenheiten aus Krankheitsgründen sei es auf Entscheid der Schulleitung hin auch möglich, dass ein Jahr wiederholt werde, ohne\ndass dies an die ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet werde. Darüber hinausgehende Massnahmen wie das zur Verfügung stellen oder Finanzieren einer Halbtagesstruktur seien\naufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.\n\n"}