Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht belegt. Deshalb müssen die Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 VRPG als nicht erfüllt gelten und das Gesuch ist abzulehnen. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: