104 Abs. 1 VRPG). Die Parteikosten sind gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 1. September 2025 und in Anwendung von Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festzulegen. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers macht gemäss Kostennote ein Honorar von 1'062.50 Franken (inklusive Auslagen